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Digitale Pflegeanwendungen: Erste Krankenkassen übernehmen ab September 2026 Kosten für Apps

Symbolbild, KI-generiert

Ab September 2026 erstatten erste Pflegekassen die Kosten für zertifizierte digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Der gesetzliche Anspruch auf Kostenübernahme besteht seit dem 1. Januar 2026 gemäß § 40a und § 40b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Verzögerung zwischen Rechtsanspruch und tatsächlicher Verfügbarkeit liegt daran, dass noch keine Apps im offiziellen Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren soll ab September 2026 die ersten Produkte verfügbar machen.

Was sind digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen sind Smartphone-Apps, Tablet-Anwendungen oder browserbasierte Programme, die speziell für die häusliche Pflegesituation entwickelt wurden. Sie unterscheiden sich von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die im Gesundheitssystem angesiedelt sind. DiPA sollen die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person erhalten oder fördern, eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verhindern und pflegende Angehörige bei der Bewältigung des Pflegealltags entlasten.

Die Anwendungen können von der pflegebedürftigen Person allein, gemeinsam mit Angehörigen oder in Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegediensten genutzt werden. Zu den Einsatzbereichen gehören die Erhaltung kognitiver Fähigkeiten, Mobilitätsförderung und die Verbesserung der Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden.

Höhe der Erstattung und Leistungsumfang

Die Pflegeversicherung übernimmt bis zu 70 Euro monatlich. Dieser Betrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Bis zu 40 Euro monatlich für die digitale Anwendung selbst und bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen wie Einrichtung, Anleitung, Startbegleitung und laufende Unterstützung bei der Nutzung.

Der tatsächliche Zuschuss richtet sich nach den individuellen Kosten. Manche Anwendungen kosten weniger als 40 Euro, andere benötigen weniger oder keine ergänzende Unterstützung. Die Gesamtleistung kann daher unter 70 Euro liegen. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben, zahlt die Pflegekasse die Leistungen automatisch weiter. Bei einem Wechsel zu einer anderen DiPA ist ein neuer Antrag erforderlich.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Erstattung setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus. Zudem muss die gewünschte Anwendung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das offizielle Verzeichnis aufgenommen worden sein. Diese Zulassung ist nicht optional – Apps, die nicht im BfArM-Verzeichnis stehen, werden von der Pflegekasse abgelehnt.

Nur DiPA mit nachgewiesenem pflegerischen Nutzen werden erstattet. Die Anwendung muss wesentlich dazu dienen, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu stabilisieren, Fähigkeiten und Funktionen zu erhalten, eine Verschlimmerung des Zustandes zu vermeiden oder die Pflegeperson zu entlasten. Reine Unterhaltungs-Apps wie Meditations- oder Spiele-Tools werden nicht erstattet, unabhängig von ihrer Qualität.

Vor der Zulassung durch das BfArM muss der Anbieter Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität nachweisen sowie gesetzlich geregelte Vorgaben einhalten.

Antragstellung bei der Pflegekasse

Die Leistungen können nur auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt werden. Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob die gewünschte App im BfArM-Verzeichnis gelistet ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Ablehnung sicher. Die Pflegekasse ist die zuständige Stelle für die Bearbeitung; konkrete Bearbeitungszeiten sind derzeit nicht öffentlich kommuniziert, da die ersten Anträge ab September 2026 erwartet werden.

Aktuelle Verfügbarkeit von Produkten

Stand August 2026 sind noch keine DiPA im BfArM-Verzeichnis verfügbar, obwohl eine Zulassung bereits seit Anfang 2022 möglich ist. Die Quellen verweisen auf ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, das ab September 2026 die ersten DiPA verfügbar machen soll. Der Unterschied zwischen der rechtlichen Möglichkeit seit Januar 2026 und der tatsächlichen Produktverfügbarkeit zeigt die Herausforderungen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung.

Häufige Missverständnisse

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass die vollständigen 70 Euro frei verwendet werden können. Tatsächlich ist die Leistung zweigliedrig strukturiert und hängt von den konkreten Kosten ab. Ein weiterer Fehler ist die Annahme, dass jede digitale Anwendung erstattungsfähig sei. Bloße Digitalisierung garantiert keine Kostenübernahme; ein nachgewiesener pflegerischer Nutzen ist erforderlich.

Zudem verwechseln Antragsteller häufig digitale Pflegeanwendungen (DiPA) mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Letztere sind im Gesundheitssystem angesiedelt und unterliegen unterschiedlichen Leistungsansprüchen und Zulassungsverfahren.

Hinweis zur individuellen Beratung

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Bei Fragen zur konkreten Antragstellung und zur Eignung einer bestimmten Anwendung für die persönliche Pflegesituation ist eine Beratung durch die Pflegekasse oder einen unabhängigen Pflegeberater ratsam. Die gesetzlichen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026; Änderungen und Ergänzungen durch künftige Gesetzesreformen bleiben vorbehalten.

Quellen

  1. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 2026: Apps auf Rezept nutzen
  2. DiPA - Digitale Pflegeanwendungen
  3. Digitale Pflegeanwendungen ab 2026: Bis zu 70 Euro monatlich - aber nicht für jede App
  4. DiPA & DiGA » Digitale Apps für Pflege & Gesundheit

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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte besprich deine persönliche Situation mit einer Pflegeberatung oder einer anderen qualifizierten Fachperson.

DiPA: Pflegekassen zahlen ab September 2026 für Apps · Pflegeleitstern