Pflegegrad Ratgeber
Entlastungsbetrag von 131 € nutzen: Anspruch, Verwendung und Abrechnung

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten seit dem 1. Januar 2025 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Anspruch besteht für alle Pflegegrade (1 bis 5) nach § 45b Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Der Betrag wurde zum Jahreswechsel 2025 von 125 Euro auf 131 Euro erhöht. Die Höhe ist unabhängig vom konkreten Pflegegrad; alle Pflegebedürftigen erhalten denselben Betrag. Bei Finanzierung durch das Sozialamt beträgt der Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die nicht zu Hause, sondern vollstationär gepflegt werden, erhalten den Entlastungsbetrag als Zuschuss für die Pflege im vollstationären Bereich.
Zweckbindung und zugelassene Verwendung
Der Entlastungsbetrag ist streng zweckgebunden. § 45b Absatz 1 SGB XI legt fest, dass der Betrag einzusetzen ist „für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags."
Eine freie Verfügung über das Geld ist nicht möglich. Pflegebedürftige dürfen den Betrag nur für Leistungen verwenden, die von den zuständigen Landesbehörden (Gesundheitsministerien oder Landesämter für Pflege) anerkannt sind. Die Bundesländer regeln die Anerkennung von Entlastungsangeboten unterschiedlich. Zugelassene Anbieter müssen bestimmte Qualitätsstandards erfüllen.
Anerkannte Leistungen im Überblick
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Putz- und Haushaltshilfe als Serviceangebote
- Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung: Beispielsweise Unterstützung bei Einkäufen oder Behördengängen
- Betreuungsgruppen: Insbesondere für Menschen mit Demenzerkrankung, oft organisiert von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern unter Anleitung einer Pflegefachkraft
- Tagesbetreuung: In Kleingruppen oder als Einzelbetreuung
- Besuche zu Hause: Organisiert durch Nachbarschaftsvereine, Kirchengemeinden oder Freiwilligeninitiativen
- Entlastung der Pflegepersonen: Qualifizierte Pflegebegleitung, Beratung, feste Ansprechperson für Notsituationen
Pflegebedürftige und Angehörige sollten vor Beauftragung eines Anbieters bei der zuständigen Landesbehörde oder der Pflegekasse prüfen, ob der Anbieter für Leistungen nach § 45b SGB XI anerkannt ist.
Abrechnung: Abtretung oder Kostenerstattung
Für die Nutzung des Entlastungsbetrags stehen zwei Abrechnungswege zur Verfügung:
Abtretungserklärung (Direktabrechnung)
Der Pflegebedürftige erteilt dem anerkannten Anbieter eine Abtretungserklärung. Der Anbieter rechnet die erbrachte Leistung anschließend direkt mit der Pflegekasse ab. Dieser Weg vermeidet, dass Pflegebedürftige in Vorleistung gehen müssen.
Kostenerstattung
Der Pflegebedürftige beauftragt einen anerkannten Anbieter und bezahlt die Rechnung zunächst selbst. Anschließend reicht er die Rechnung bei seiner Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet den Betrag bis zur monatlichen Höchstgrenze von 131 Euro.
Pflegebedürftige müssen die genutzten Leistungen durch entsprechende Belege nachweisen können. Eine doppelte Auszahlung – etwa durch gleichzeitige Nutzung mehrerer Pflegeleistungen für denselben Zweck – ist ausgeschlossen. Pflegeversicherte müssen zuerst die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen.
Ansparen und Verfallfristen
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht automatisch am Monatsende. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden.
Beispiel: Werden von Januar bis April jeweils nur 100 Euro genutzt, entstehen pro Monat 31 Euro Ersparnisse. Nach vier Monaten stehen zusätzlich zu den regulären 131 Euro für Mai 124 Euro (4 × 31 Euro) zur Verfügung. Im Mai können dann 255 Euro (131 Euro regulär + 124 Euro angespart) abgerechnet werden.
Die Verfallsfrist endet am 30. Juni des Folgejahres. Nicht genutzte Beträge aus dem Jahr 2026 können bis zum 30. Juni 2027 verwendet werden. Nach diesem Stichtag verfallen alle restlichen Beträge ersatzlos. Macht ein Pflegebedürftiger keinen Gebrauch vom Entlastungsbetrag, verstreicht dieser automatisch.
Zuständigkeit und Beratung
Der Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse gezahlt, unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt die übrigen Pflegeleistungen finanziert. Er ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung.
Beratung zur Verwendung des Entlastungsbetrags, zur Anerkennung von Anbietern und zur Abrechnung bieten die zuständigen Pflegekassen sowie die Landesbehörden (Gesundheitsministerien oder Landesämter für Pflege). Eine individuelle Prüfung, welche Angebote im konkreten Fall sinnvoll und verfügbar sind, ersetzt dieser Text nicht.
Stand der Leistungshöhe und Rechtsgrundlagen: August 2026.
Quellen
- Entlastungsbetrag | Pflegewegweiser NRW
- Entlastungsbetrag: So nutzen Sie die 131 Euro Betreuungsgeld
- Entlastungsbetrag > 2026 - 131 Euro - betanet
- Entlastungsbetrag 2026: 131€ monatlich richtig nutzen
- Entlastungsbetrag » Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Entlastungsbetrag 2026: 131 € monatlich richtig nutzen § 45b
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