Pflegegrad Ratgeber
Pflegegeld 2026: Höhe und Anspruch nach Pflegegrad

Das Pflegegeld ist eine zentrale Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen versorgt werden, erhalten diese monatliche Geldleistung. Sie dient dazu, die selbst organisierte Pflege finanziell zu unterstützen und wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Die Pflegegeldbeträge für 2026 bleiben gegenüber 2025 unverändert. Sie wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten seither in folgender Höhe:
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, können aber andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich nutzen.
Wann kommt die nächste Erhöhung des Pflegegeldes?
Die nächste reguläre Anpassung des Pflegegeldes ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin bleiben die im Januar 2025 festgelegten Beträge bestehen. Diese sogenannte Dynamisierung soll künftig in regelmäßigen Abständen erfolgen, um die Beträge an die Preisentwicklung anzupassen.
Welche Alternative gibt es zum Pflegegeld?
Pflegebedürftige können anstelle des Pflegegeldes ambulante Pflegesachleistungen wählen. Pflegesachleistungen sind Leistungen professioneller Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Höchstbeträge für 2026 liegen deutlich über dem Pflegegeld:
| Pflegegrad | Ambulante Sachleistungen monatlich |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro |
Wie funktioniert die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen?
Pflegebedürftige müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Beide Leistungsarten lassen sich kombinieren. Die Kombinationsleistung ermöglicht es, sowohl professionelle Pflegedienste als auch pflegende Angehörige zu beschäftigen.
Die Berechnung erfolgt anteilig: Je mehr Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden, desto geringer fällt der prozentuale Anteil des Pflegegeldes aus. Der Restanspruch wird auf das Pflegegeld übertragen.
Beispiel für Pflegegrad 2 (Stand 2026): Ein Pflegebedürftiger nutzt Sachleistungen im Umfang von 525 Euro. Das entspricht rund 66 Prozent des verfügbaren Sachleistungsbudgets von 796 Euro. Der Restanspruch beträgt somit 34 Prozent. Dieser wird auf das Pflegegeld übertragen: 34 Prozent von 347 Euro ergeben etwa 118 Euro. Das Gesamtbudget liegt bei 643 Euro – deutlich höher als das reine Pflegegeld von 347 Euro.
Welche weiteren Pflegeleistungen stehen 2026 zur Verfügung?
Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Seit 1. Juli 2025 existiert ein gemeinsames Entlastungsbudget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Dieses beträgt im Jahr 2026 insgesamt 3.539 Euro und kann flexibel für beide Pflegeformen genutzt werden. Die bisherige Vorpflegezeit, die Angehörige nachweisen mussten, entfällt.
Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die private Pflegeperson verhindert ist – beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit.
Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) verfügen über eigene Budgets, die nicht auf die ambulanten Sachleistungen angerechnet werden. Pflegebedürftige können diese Leistungen zusätzlich zum Pflegegeld nutzen:
| Pflegegrad | Tages-/Nachtpflege monatlich |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 721 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.357 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.685 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.085 Euro |
Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Dieser kann für Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen oder Tages- bzw. Nachtpflege eingesetzt werden.
Zusätzlich stehen 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung – etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen. Beide Leistungen werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Seit 2026 beträgt der Rahmen für digitale Pflegeanwendungen 70 Euro monatlich (40 Euro für die App, 30 Euro für Unterstützungsleistungen). Allerdings ist diese Leistung derzeit praktisch nicht nutzbar, da noch keine zugelassenen Anwendungen verfügbar sind.
Wie wird Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?
Eine Neuerung des Jahres 2026 betrifft die Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalten: Das Pflegegeld wird nun bis zu acht Wochen weitergezahlt, wenn Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung aufgenommen werden. Bisher galt eine Frist von 28 Tagen.
Während dieser acht Wochen übernimmt die Pflegekasse auch weiterhin die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson. Dies stellt sicher, dass pflegende Angehörige trotz vorübergehender Unterbrechung der Pflegetätigkeit nicht benachteiligt werden.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld dient der finanziellen Absicherung von Beschäftigten bei akut aufgetretenen Pflegesituationen. Seit 1. Januar 2024 gelten folgende Regelungen:
- Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person (zuvor: einmalig je Person)
- Eine akute Pflegesituation muss vorliegen; ein anerkannter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich
- Die Höhe orientiert sich am Kinderkrankengeld und beträgt in der Regel etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts
- Die Zahlung erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person
Das Pflegeunterstützungsgeld ermöglicht Arbeitnehmern, sich kurzfristig von der Arbeit freistellen zu lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder in einer akuten Notsituation zu übernehmen.
Welche Zuschüsse gibt es bei vollstationärer Pflege?
Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, erhalten Zuschüsse zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) an den pflegebedingten Kosten. Die Höhe des Zuschusses steigt mit der Verweildauer im Heim (Stand 2026):
| Aufenthaltsdauer | Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil |
|---|---|
| 1. Jahr im Heim | 15 Prozent |
| 2. Jahr | 30 Prozent |
| 3. Jahr | 50 Prozent |
| Ab dem 4. Jahr | 75 Prozent |
Der Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil. Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen in die Einrichtung werden nicht bezuschusst. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 in vollstationärer Pflege erhalten einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro.
Welches Auskunftsrecht haben Pflegebedürftige?
Seit 2024 haben Pflegebedürftige ein erweitertes Transparenzrecht. Sie können von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die in den letzten 18 Monaten abgerechneten Leistungen und Kosten anfordern. Alternativ können sie diese Übersicht alle sechs Monate automatisch zugesendet bekommen.
Dieses Auskunftsrecht ermöglicht eine bessere Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können so prüfen, welche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen und abgerechnet wurden.
Wer erhält das Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen, nicht an die Pflegeperson. Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst, wie sie das Geld verwendet – in der Regel wird es an pflegende Angehörige als Anerkennung für deren Einsatz weitergegeben.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2. Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung durch nicht professionelle Pflegepersonen – etwa Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn – erfolgen.
Quellen
Fachlich geprüft von
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