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Pflegegrad Ratgeber

Pflegegrad 1, 2 und 3 im Überblick: Was steht mir zu?

Symbolbild, KI-generiert

Pflegegrade zeigen, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Pflegegrad 1 bedeutet geringe, Pflegegrad 2 erhebliche und Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung. Wer einen Pflegegrad erhält, kann Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Die Höhe der Leistungen unterscheidet sich je nach Pflegegrad und Versorgungsform erheblich.

Wie werden Pflegegrad 1, 2 und 3 festgestellt?

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach einem Punktesystem. Der Medizinische Dienst oder ein beauftragter Gutachter bewertet, wie selbstständig eine Person noch handeln kann. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das sechs Lebensbereiche prüft: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Punktegrenzen gemäß § 15 SGB XI (Stand: August 2026):

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte

Die Begutachtung findet in der Regel zu Hause oder im Pflegeheim statt. Seit 2020 sind auch strukturierte Telefoninterviews oder Videotelefonie möglich.

Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegegrad?

Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt – telefonisch, schriftlich oder per E-Mail genügt ein Satz wie „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung." Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Das Antragsdatum ist entscheidend: Bei Bewilligung werden Leistungen rückwirkend ab diesem Tag gezahlt.

Nach Antragseingang beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit der Begutachtung. Die Begutachtung muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen. In dringenden Fällen – etwa bei Tumorerkrankung im Endstadium oder nach Krankenhausaufenthalt – verkürzt sich die Frist auf eine Woche (§ 18 SGB XI).

Die Pflegekasse teilt den Bescheid schriftlich mit. Gegen eine Ablehnung oder eine zu niedrige Einstufung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Welche Leistungen stehen bei häuslicher Pflege zu?

Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, wenn Angehörige oder andere nicht professionelle Pflegepersonen die Pflege übernehmen. Es wird monatlich an die pflegebedürftige Person überwiesen, die es an die Pflegeperson weitergeben kann. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht. Weitere Anhebungen sind für Januar 2028 geplant.

Monatliches Pflegegeld (Stand: August 2026):

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 360 Euro (nach Anhebung im Januar 2025)
  • Pflegegrad 3: 599 Euro

Wer Pflegegeld erhält, muss regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle.

Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden gezahlt, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege erbringt. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab. Übernommen werden körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Monatliche Höchstbeträge (Stand: August 2026):

  • Pflegegrad 1: keine Pflegesachleistungen, nur Entlastungsbetrag nutzbar
  • Pflegegrad 2: 796 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro

Pflegegeld und Sachleistungen können kombiniert werden. Wird beispielsweise die Hälfte der Sachleistung genutzt, wird die andere Hälfte als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).

Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag

Allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause leben, steht nach § 45b SGB XI ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu (Stand: August 2026). Der Betrag ist zweckgebunden: Er kann für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen) oder zusätzliche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern bei Vorlage von Rechnungen von der Pflegekasse erstattet. Nicht verbrauchte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden, teilweise bis ins nächste Kalenderjahr.

Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege

Tages- oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI ermöglicht die Betreuung in einer Einrichtung für einige Stunden am Tag oder in der Nacht. Die Leistung wird zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt.

Monatliche Höchstbeträge für teilstationäre Pflege (Stand: Oktober 2025):

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzbar
  • Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – Änderungen 2026

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI deckt vorübergehende vollstationäre Pflege ab, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.

Im März 2026 trat eine Änderung in Kraft: Die bisherige Verhinderungspflege wird durch ein Überbrückungsbudget ersetzt. Dieses Budget ist niedriger als die vorherige Leistung, gilt nur für akute Notfälle und kann ausschließlich über professionelle Pflegedienste abgerufen werden. Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld können nicht mehr über dieses Budget vergütet werden.

Personen mit Pflegegrad 1 verlieren mit dieser Änderung ihren Anspruch auf das Sozialraumbudget.

Welche Leistungen gelten bei stationärer Pflege im Pflegeheim?

Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält einen monatlichen Zuschuss nach § 43 SGB XI. Dieser Betrag wird direkt mit dem Heim verrechnet und deckt einen Teil der pflegebedingten Kosten, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege.

Monatliche Zuschüsse der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege (Stand: August 2026):

  • Pflegegrad 1: 131 Euro
  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro

Zusätzlich besteht seit dem 1. Januar 2022 ein Leistungszuschlag für pflegebedingte Eigenanteile nach § 43c SGB XI. Der Zuschlag staffelt sich nach Aufenthaltsdauer im Heim: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten Jahr, 50 Prozent im dritten Jahr und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Dieser Zuschlag wurde am 1. Januar 2024 erhöht.

Die Gesamtkosten im Pflegeheim bestehen aus vier Komponenten: pflegebedingter Eigenanteil, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage. Die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der pflegebedingten Kosten. Der verbleibende Eigenanteil kann je nach Region und Heim erheblich sein.

Weitere Leistungen unabhängig von der Wohnform

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegebedürftige haben nach § 40 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel – etwa Einmalhandschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel – werden mit bis zu 40 Euro monatlich bezuschusst (Stand: August 2026).

Wohnraumanpassung

Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds – beispielsweise den Einbau einer bodengleichen Dusche, Türverbreiterungen oder Rampen – zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige im Haushalt, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro aufgestockt werden.

Wohngruppenzuschlag und ambulant betreute Wohngruppen

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften erhalten nach § 38a SGB XI einen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro monatlich (Stand: August 2026). Dieser Betrag dient der Finanzierung einer Organisationskraft, die die Gruppe unterstützt. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann einmalig ein Zuschuss von bis zu 2.500 Euro pro Person, maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe, nach § 45e SGB XI beantragt werden.

Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 gilt für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Anders als bei den höheren Pflegegraden gibt es kein monatliches Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Zur Verfügung stehen:

  • Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 40 Euro monatlich
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung bis 4.000 Euro
  • Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen
  • Pflegeberatung und Beratungsbesuche
  • Bei stationärer Pflege: 131 Euro monatlich

Der Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 1 auch für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden, die nach Landesrecht anerkannt sind.

Besonderheiten bei Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn erhebliche Einschränkungen der Selbstständigkeit vorliegen und regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität erforderlich ist. Die Punktzahl liegt zwischen 27 und unter 47,5.

Pflegegrad 2 eröffnet erstmals den Zugang zu Pflegegeld (360 Euro monatlich) und Pflegesachleistungen (796 Euro monatlich). Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 131 Euro. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige sind halbjährliche Beratungsbesuche verpflichtend.

Besonderheiten bei Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 steht für schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Punktzahl liegt zwischen 47,5 und unter 70. Die Leistungen steigen deutlich:

  • Pflegegeld: 599 Euro monatlich
  • Pflegesachleistungen: bis 1.497 Euro monatlich
  • Teilstationäre Pflege: bis 1.357 Euro monatlich
  • Vollstationäre Pflege: 1.319 Euro monatlich (plus Leistungszuschlag)
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich

Die Kombination aus Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und weiteren Leistungen ermöglicht flexible Versorgungsmodelle. Wird beispielsweise zweimal wöchentlich ein Pflegedienst eingesetzt, kann der Rest des Budgets als anteiliges Pflegegeld an pflegende Angehörige ausgezahlt werden.

Wo erhalte ich Beratung und Unterstützung?

Nach § 7a SGB XI haben alle Versicherten und ihre Angehörigen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Pflegekassen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Beratungstermin anzubieten. Die Beratung kann telefonisch, zu Hause oder in einer Beratungsstelle stattfinden.

Pflegestützpunkte bieten trägerübergreifende Beratung vor Ort. Die Verbraucherzentrale stellt kostenlose Musterschreiben zur Verfügung, etwa zur Beantragung von Pflegesachleistungen – für Pflegebedürftige selbst oder für Bevollmächtigte.

Bei Ablehnung eines Antrags oder bei einer zu niedrigen Einstufung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Eine unabhängige Pflegeberatung oder ein auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt können den Widerspruch unterstützen. In vielen Fällen führt ein Widerspruchsverfahren zu einer neuen Begutachtung und einer höheren Einstufung.

Wann sollte ein Höherstufungsantrag gestellt werden?

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand oder nimmt die Selbstständigkeit weiter ab, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Auch hier führt der Medizinische Dienst eine erneute Begutachtung durch. Ein Höherstufungsantrag ist sinnvoll, wenn sich der Pflegebedarf seit der letzten Begutachtung merklich erhöht hat – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Sturz oder bei fortschreitenden Erkrankungen wie Demenz.

Die Leistungen werden bei Bewilligung ab dem Monat der Antragstellung erhöht, nicht rückwirkend.

Quellen

  1. Pflegegrade im Überblick
  2. Pflegegeld, Pflegesachleistung und Co: Welche Leistungen stehen mir zu?
  3. Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1-5 im Überblick
  4. Pflegegrad 3: Geld, Voraussetzungen & Pflegeaufwand erklärt
  5. Pflegegrad 3: Welche Leistungen stehen mir zu? | Pflegewächter
  6. Pflegegrad 3: Alle Leistungen 2026 im Überblick
  7. Voraussetzungen für einen Pflegegrad 1–5: Übersicht & Einstieg
  8. Pflegegrad 3 – Was steht mir zu? Geld, Leistungen, Voraussetzungen & Beispiele

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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte besprich deine persönliche Situation mit einer Pflegeberatung oder einer anderen qualifizierten Fachperson.

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