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Pflegegrad Ratgeber

Pflegegrad-Antrag im Herbst 2026: Warum der September ideal ist und was zu beachten ist

Symbolbild, KI-generiert

Wer einen Pflegegrad benötigt oder eine Höherstufung plant, sollte den Antrag bis Ende 2026 stellen. Grund ist eine geplante Übergangsregelung im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Anträge, die bis zum 30. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, werden nach den aktuell geltenden Kriterien bewertet – auch wenn das Gesetz später strengere Regeln einführt. Der Sozialverband VdK empfahl am 18. August 2026 ausdrücklich, noch 2026 einen Erstantrag zu stellen, da im neuen Jahr die Anerkennung schwieriger werden könnte.

Das PNOG war zum 18. August 2026 noch nicht vom Kabinett beschlossen worden. Ursprünglich für den 20. Mai 2026 erwartet, verschoben sich alle geplanten Termine bis in den Juli hinein. Am 29. Juli 2026 übernahm Carsten Linnemann (CDU) das Bundesgesundheitsministerium von Nina Warken; wie das Vorhaben weitergeführt wird, bleibt offen. Mögliche Kabinettstermine im September 2026 liegen auf dem 2., 16., 23. und 30. September, sind aber nicht bestätigt. Eine erste Bundestagslesung wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Bis dahin gilt der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 als Diskussionsgrundlage.

Warum das Antragsdatum entscheidend ist: Die Übergangsregel

Im geplanten § 142b SGB XI (Referentenentwurf 5. Juni 2026) ist eine zentrale Übergangsregelung vorgesehen: „Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nach dem Recht erfolgen, das im Zeitpunkt der Antragstellung gilt." Konkret bedeutet das:

  • Ein Erstantrag oder Höherstufungsantrag, der am 30. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach den bisherigen Regeln geprüft.
  • Nach dem 31. Dezember 2026 könnten neue, voraussichtlich strengere Kriterien gelten.

Das Antragsdatum sichert nicht nur den Leistungsbeginn, sondern entscheidet auch, welche Bewertungsmaßstäbe der Medizinische Dienst (MD) oder MEDICPROOF anlegt. Eine verspätete Antragstellung kann bedeuten, dass dieselbe Pflegesituation unterschiedlich bewertet wird.

Erwartete Verschärfungen: Was sich ändern könnte

Der Medizinische Dienst Bund hat darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen folgende Auswirkungen haben könnten:

  • Erschwerte Erstanträge: Der erstmalige Zugang zu Pflegeleistungen wird voraussichtlich schwieriger.
  • Höherstufungen benachteiligt: Der Wechsel in einen höheren Pflegegrad könnte erschwert werden.
  • Besonders betroffen: Ältere Menschen, alleinlebende Personen und Menschen mit vorwiegend körperlichen Beeinträchtigungen.

Das PNOG soll ein Defizit der Pflegekassen von über 7,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 schließen – Schätzungen gehen in den Folgejahren von einem zweistelligen Milliardendefizit aus. Verschärfungen bei der Anerkennung von Pflegegraden wären eine Möglichkeit, dieses Defizit zu begrenzen.

Warum September 2026 der ideale Zeitpunkt ist

Eine Antragstellung im September nutzt die verbleibende Zeit bis Jahresende strategisch aus:

  • Begutachtungsfrist: Der Medizinische Dienst hat nach § 18 SGB XI fünf Wochen Zeit für die Begutachtung. Wer im September beantragt, erhält den Bescheid meist noch 2026 – oder zumindest die Begutachtung nach alten Kriterien.
  • Puffer für Vorbereitung: Vier Monate bis Jahresende lassen Raum für sorgfältige Dokumentation, Sammlung von Arztunterlagen und Abstimmung mit der Familie.
  • Verzögerungsrisiken: Verzögerungen durch Rückfragen, fehlende Unterlagen oder Terminverschiebungen fallen weniger ins Gewicht, wenn noch ein Zeitpuffer besteht.

Wer später im Jahr stellt – etwa im November oder Dezember – riskiert, dass Verzögerungen den Antrag faktisch ins neue Jahr verschieben, ohne dass die Übergangsregel greift.

Pflegegrad-Antrag stellen: Konkrete Schritte

Antrag einreichen

Der Antrag auf Pflegegrad ist formlos. Es gibt kein standardisiertes Formular. Einreichungswege sind:

  • Telefonisch bei der Pflegekasse (die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt)
  • Per E-Mail
  • Per Brief

Das Antragsdatum ist entscheidend. Es sichert den Leistungsbeginn und – bei Anträgen bis 30. Dezember 2026 – die Anwendung der bisherigen Kriterien. Eine Empfangsbestätigung der Pflegekasse sollte aufbewahrt werden.

Vorbereitung in drei Phasen

Eine gute Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten und beschleunigt das Verfahren. Eine Aufteilung in drei Phasen à etwa zehn Tage hat sich bewährt:

Phase 1 (erste zehn Tage):

  • Pflegetagebuch führen: Drei bis sieben Tage lang dokumentieren, welche Tätigkeiten wie viel Unterstützung erfordern.
  • Konkrete Alltagsbeispiele sammeln: Nicht „Mobilität eingeschränkt", sondern „kann Treppe nur mit Handlauf und Begleitung bewältigen".

Phase 2 (zweite zehn Tage):

  • Medizinische Unterlagen und Arztbriefe zusammenstellen.
  • Wichtigste Veränderungen in Stichpunkten festhalten: Wann hat sich was verschlechtert?

Phase 3 (letzte zehn Tage):

  • Vollständigkeit aller Unterlagen prüfen.
  • Antrag vorbereiten und absenden.
  • Vorgehen mit der Familie oder Vertrauenspersonen abstimmen.

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Nach Antragstellung meldet sich der Medizinische Dienst (MD) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) zur Terminvereinbarung. Die Begutachtung erfolgt nach § 18 SGB XI innerhalb von fünf Wochen. Bei Verzug zahlt die Pflegekasse 70 Euro je Verzugswoche – allerdings nur, wenn keine Verlängerung vereinbart wurde.

Empfehlungen zur Begutachtung:

  • Begleitperson: Eine vertraute Person sollte beim Termin dabei sein. Sie kann Angaben ergänzen und korrigieren.
  • Keine Beschönigung: Wahrhaftigkeit ist wichtig. Wer Fähigkeiten übertreibt, um selbstständig zu wirken, riskiert eine zu niedrige Einstufung.
  • Alltagsbeispiele nennen: Abstrakte Angaben („geht so") helfen wenig. Konkrete Schilderungen („kann sich nur mit Greifhilfe die Schuhe anziehen") sind aussagekräftiger.

Bescheid, Widerspruch und Akteneinsicht

Die Pflegekasse erlässt nach der Begutachtung einen schriftlichen Bescheid. Wird der Antrag abgelehnt oder ein niedrigerer Pflegegrad bewilligt als erwartet, besteht nach § 78 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein Widerspruchsrecht. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids.

Vor einem Widerspruch kann Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragt werden. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes liegt der Akte bei und zeigt, wie die Bewertung zustande kam. Pflegeberatungen der Pflegekassen oder unabhängige Beratungsstellen (etwa der Pflegestützpunkte) unterstützen bei der Prüfung.

Bewertung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA)

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt seit 2017 nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Bewertet wird nicht der Pflegezeitaufwand, sondern die Selbstständigkeit in sechs Modulen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Menschen mit Demenz, Parkinson oder psychischen Erkrankungen profitieren von diesem System stärker als vom früheren Pflegestufen-Modell, das körperliche Einschränkungen betonte. Jedes Modul wird mit Punkten bewertet; die gewichtete Summe ergibt den Pflegegrad (1 bis 5).

Leistungen nach Bewilligung des Pflegegrades

Ein bewilligter Pflegegrad eröffnet Anspruch auf verschiedene Leistungen nach dem SGB XI:

  • Pflegegeld (ambulant, zur freien Verfügung bei Pflege durch Angehörige, § 37 SGB XI)
  • Pflegesachleistungen (ambulante Unterstützung durch anerkannte Pflegedienste, § 36 SGB XI)
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 und § 42 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege (bis zu acht Wochen pro Jahr, § 42 SGB XI)
  • Verhinderungspflege (bis zu sechs Wochen pro Jahr, § 39 SGB XI)
  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI, seit 2022: 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI, 2026: 42 Euro monatlich)
  • Zuschuss zum Wohnumfeld (bis zu 4.000 Euro je Maßnahme, § 40 Abs. 4 SGB XI)
  • Wohngruppenzuschlag (bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften, § 38a SGB XI)

Im Pflegeheim entfällt das Pflegegeld; die Pflegekasse zahlt stattdessen einen nach Pflegegrad gestaffelten Zuschuss an die Einrichtung (§ 43 SGB XI).

Warum die Zeit bis Jahresende strategisch wichtig ist

Die Übergangsregel im geplanten § 142b SGB XI schützt Antragstellende vor rückwirkender Anwendung strengerer Kriterien. Wer bis 30. Dezember 2026 beantragt, sichert sich die bisherige Bewertungsgrundlage. Das ist besonders wichtig für:

  • Personen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen
  • Personen, die eine Höherstufung anstreben
  • Ältere Menschen, Alleinlebende und Menschen mit vorwiegend körperlichen Beeinträchtigungen – Gruppen, die laut Medizinischem Dienst Bund von geplanten Verschärfungen besonders betroffen wären

Eine Antragstellung im September 2026 nutzt die verbleibende Zeit optimal: Vorbereitung, Begutachtung und eventuelle Rückfragen lassen sich so bewältigen, ohne dass Jahresendstress oder Verzögerungen die Frist gefährden.

Was bei Unsicherheit hilft

Wer unsicher ist, ob ein Pflegegrad in Frage kommt, kann kostenfreie Beratungsangebote nutzen:

  • Pflegeberatung der Pflegekassen (§ 7a SGB XI): Anspruch auf individuelle Beratung nach Antragstellung
  • Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI): Trägerübergreifende, unabhängige Beratung in vielen Kommunen
  • Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD): Unterstützen Mitglieder bei Antragstellung und Widerspruch

Diese Beratungen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, helfen aber bei der Einschätzung, ob ein Antrag aussichtsreich ist und wie die Vorbereitung gelingen kann.

Der September 2026 bietet eine strategisch günstige Gelegenheit, den Pflegegrad-Antrag vorzubereiten und zu stellen. Die Übergangsregel sichert die Anwendung der bisherigen Kriterien – vorausgesetzt, der Antrag geht bis Jahresende ein.

Quellen

  1. VdK empfiehlt: Jetzt Erstantrag auf Pflegegrad stellen
  2. Kabinettsbeschluss im September erwartet (Stand 20.08.)
  3. Ablauf, Voraussetzungen & Tipps 2026
  4. Pflegegrad in 2026 beantragen oder erhöhen: Antrag wegen Pflegereform noch dieses Jahr stellen
  5. Pflegegrad: Warum Betroffene noch 2026 einen Antrag stellen sollten

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