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Pflegegrad-Höherstufung im August 2026: Welche Leistungserhöhungen jetzt greifen

Im August 2026 gibt es keine Erhöhungen der Leistungen für Pflegebedürftige. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen bleiben auf dem Stand vom Januar 2025. Die nächste reguläre Dynamisierung ist laut Deutscher Pflegebeistand frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen (Stand: 13. Juli 2026).
Aktuelle Leistungsbeträge seit Januar 2025
Die monatlichen Leistungen nach Pflegegrad gemäß § 37 SGB XI (Pflegegeld) und § 36 SGB XI (ambulante Pflegesachleistung) lauten seit Januar 2025:
- Pflegegrad 2: Pflegegeld 347 Euro, Sachleistung 796 Euro
- Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 Euro, Sachleistung 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: Pflegegeld 800 Euro, Sachleistung 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: Pflegegeld 990 Euro, Sachleistung 2.299 Euro
Diese Beträge wurden im Januar 2025 um 4,5 Prozent gegenüber 2024 angehoben. Eine weitere Anpassung ist für August 2026 nicht vorgesehen.
Geltende Leistungen im August 2026
Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 besteht ein gemeinsames Entlastungsbudget von jährlich 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 39 und § 42 SGB XI). Die bisherige Anrechnung auf Sachleistungen entfällt, ebenso die Vorpflegezeit. Das Budget kann flexibel für beide Leistungsarten verwendet werden.
Tages- und Nachtpflege
Die Budgets für teilstationäre Pflege gemäß § 41 SGB XI gelten unabhängig von Pflegegeld oder Sachleistung und betragen monatlich:
- Pflegegrad 2: 721 Euro
- Pflegegrad 3: 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Entlastungsbetrag und Hilfsmittel
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt monatlich 131 Euro, der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI 42 Euro. Beide Leistungen werden nicht auf Pflegegeld angerechnet.
Vollstationäre Pflege: Zuschüsse zum Eigenanteil
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen erhalten seit 2022 gestaffelte Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil nach § 43 SGB XI:
- Erstes Jahr: 15 Prozent
- Zweites Jahr: 30 Prozent
- Drittes Jahr: 50 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent
Der Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen.
Pflegeneuordnungsgesetz 2027: Referentenentwurf liegt vor
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte am 4. und 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Das Gesetz ist bisher nicht beschlossen. Der Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben; zuletzt tagte das Kabinett am 12. August 2026 ohne das PNOG auf der Tagesordnung. Ein Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Januar 2027 geplant.
Geplante Änderungen ab Januar 2027
Der Entwurf sieht vor, Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege durch vier neue Budgets zu ersetzen:
- Entlastungsbudget (Ersatz für Pflegegeld)
- Sachleistungsbudget (Ersatz für Pflegesachleistung)
- Sozialraumbudget (Ersatz für Entlastungsbetrag; in Pflegegrad 1 ersatzlos)
- Überbrückungsbudget (für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)
Laut Entwurf sollen die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden. Neue Anträge und Höherstufungen ab 1. Januar 2027 würden davon betroffen sein. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 sollen anfangs nur das halbe Budget erhalten. Die fünf Pflegegrade bleiben erhalten.
Überbrückungsbudget im Entwurf
Das geplante Überbrückungsbudget beträgt jährlich:
- Pflegegrade 2 und 3: bis zu 1.855 Euro
- Pflegegrade 4 und 5: bis zu 2.285 Euro
Politischer Widerstand
Mehrere Unions-Landtagsfraktionen verabschiedeten am 2. Juli 2026 eine Resolution, die Nachbesserungen am Entwurf fordert, insbesondere zu Rentenbeitragsfragen. Carsten Linnemann wurde nach einem Ressortleiterwechsel neuer Bundesgesundheitsminister; Nina Warken wechselte zur Kanzlei.
Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten unverändert die aktuellen Leistungen und Regeln nach SGB XI.
Weitere Änderungen seit 2024
Pflegeunterstützungsgeld
Seit 1. Januar 2024 können Beschäftigte nach § 44a SGB XI bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Zuvor galt ein einmaliger Anspruch. Die Pflegekasse zahlt etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Ein anerkannter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, wenn Pflegebedürftigkeit absehbar ist.
Auskunftsrecht
Pflegebedürftige können seit 2024 von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die in den letzten 18 Monaten abgerechneten Leistungen und Kosten anfordern oder diese automatisch alle sechs Monate erhalten. Dies stärkt die Kontrolle über Leistungsansprüche und Abrechnungen.
Digitale Pflegeanwendungen: Budget vorhanden, keine Anwendungen zugelassen
Das Budget für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) von monatlich 70 Euro (40 Euro für die Anwendung, 30 Euro für Unterstützungsleistungen) besteht seit 2026. Praktisch ist es derzeit nicht nutzbar, da keine zugelassenen Anwendungen existieren.
Hinweis: Dieser Text ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Bei Fragen zu Leistungsansprüchen oder Höherstufungsanträgen ist eine Beratung durch die Pflegekasse oder eine unabhängige Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI zu empfehlen.
Quellen
- Pflegegeld & alle Leistungen
- Neue Beträge je Pflegegrad im Überblick
- Pflegereform 2027: Pflegegeld, Entlastungsbetrag & neue Budgets
- Pflegereform 2026: Das bedeutet das PNOG für dich | Pflegewächter
- Pflegereform 2026 » Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Stand: 11.12.2025 Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
Fachlich geprüft von
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