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Pflegegrad-Leistungen September 2026: Keine Erhöhungen – nächste Anpassung erst 2028

Für September 2026 sind keine Erhöhungen der Pflegeleistungen vorgesehen. Die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Beträge bleiben unverändert. Die nächste reguläre Dynamisierung der Leistungen nach § 30 SGB XI ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant.
Geltende Pflegegeld-Beträge ab Januar 2025
Folgende monatliche Beträge für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben bis mindestens Ende 2027 bestehen (Stand: August 2026):
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Die letzte Erhöhung erfolgte durch eine einmalige Dynamisierung um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025. Eine automatische jährliche Anpassung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ambulante Pflegesachleistungen 2026
Die ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI betragen seit Januar 2025 monatlich:
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Auch diese Beträge bleiben 2026 unverändert. Wird nur ein Teil der Sachleistungen abgerufen, kann anteilig Pflegegeld bezogen werden (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).
Weitere Leistungen ohne Änderung
Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt weiterhin 131 Euro und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Er steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung und muss für anerkannte Entlastungsangebote oder Betreuungsleistungen verwendet werden.
Das Hilfsmittelbudget nach § 40 Abs. 2 SGB XI liegt bei 42 Euro monatlich (504 Euro jährlich) für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.
Für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI gelten folgende monatliche Budgets (Stand: Januar 2025):
- Pflegegrad 2: 721 Euro
- Pflegegrad 3: 1.338 Euro
- Pflegegrad 4: 1.702 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Diese Leistungen werden nicht auf die ambulanten Sachleistungen oder das Pflegegeld angerechnet.
Kombiniertes Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in einem gemeinsamen flexiblen Entlastungsbudget zusammengefasst. Es beträgt 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann nach Bedarf auf beide Leistungsarten aufgeteilt werden. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt.
Zuschüsse bei vollstationärer Pflege
Die Pflegekasse zahlt bei vollstationärer Pflege nach § 43c SGB XI gestaffelte Zuschüsse zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (nur pflegebedingter Anteil, nicht Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten):
- Im ersten Jahr: 15 Prozent
- Im zweiten Jahr: 30 Prozent
- Im dritten Jahr: 50 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent
Die Dauer der Heimaufenthalte wird für diese Staffelung zusammengerechnet, auch wenn zwischenzeitlich ein Wechsel der Einrichtung erfolgte.
Änderung bei Beratungsbesuchen ab 2026
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nur noch zweimal jährlich (statt vierteljährlich) nachweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen. Zusätzliche Beratungseinsätze können weiterhin kostenlos in Anspruch genommen werden, sind aber nicht mehr verpflichtend.
Pflegeunterstützungsgeld seit 2024 ausgeweitet
Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI kann seit dem 1. Januar 2024 mehrfach pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, insgesamt bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person. Voraussetzung ist eine akute Pflegesituation, ein Pflegegrad muss nicht vorliegen. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zahlt etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Auskunftsrecht gegenüber der Pflegekasse
Seit 2024 haben Pflegebedürftige nach § 17 Abs. 1a SGB I ein Auskunftsrecht gegenüber ihrer Pflegekasse. Auf Antrag erhalten sie eine Übersicht der abgerechneten Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate. Die Bereitstellung kann auch automatisch alle sechs Monate erfolgen.
Pflegereform 2027 noch nicht beschlossen
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt als Referentenentwurf vor (veröffentlicht am 4. und 5. Juni 2026). Ein Kabinettsbeschluss steht aus (Stand: 26. August 2026). Die Befassung wurde seit Mai 2026 mehrfach verschoben. Nach einem Ressortswechsel im Bundesgesundheitsministerium – Nina Warken verließ das Ministerium, Carsten Linnemann wurde neuer Bundesgesundheitsminister – ist der weitere zeitliche Ablauf offen.
Der Entwurf sieht einen grundlegenden Umbau der Leistungsstruktur vor: Vier neue Budgets (Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget, Überbrückungsbudget) sollen die bisherigen Leistungen ersetzen. Die fünf Pflegegrade bleiben erhalten. Pflegegrade 2 und 3 sollen zunächst nur das halbe Budget erhalten. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die aktuellen Regelungen unverändert.
Eine Beschlussfassung und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 gelten als unsicher. Von Verbänden und sechs Landtagsfraktionen der Union wurden in einer Resolution vom 2. Juli 2026 Nachbesserungen gefordert.
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt wissen müssen
Im laufenden Jahr 2026 sind keine weiteren Leistungsanpassungen zu erwarten. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige können weiterhin mit den seit Januar 2025 geltenden Beträgen planen. Informationen zur Beantragung und zu den Voraussetzungen der einzelnen Leistungen erteilen die Pflegekassen. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und kann bei der Pflegekasse, bei Pflegestützpunkten oder bei zugelassenen Beratungsstellen in Anspruch genommen werden.
Der vorliegende Text ersetzt keine individuelle Pflegeberatung und keine Rechtsberatung. Für die Prüfung konkreter Ansprüche ist die zuständige Pflegekasse Ansprechpartner.
Quellen
- Pflegereform 2027: Pflegegeld, Entlastungsbetrag & neue Budgets
- Neue Beträge je Pflegegrad im Überblick
- Pflegegeld & alle Leistungen
- Pflege 2026: Diese Änderungen sollten Sie jetzt kennen
- Stand: 11.12.2025 Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- Pflegegeld 2026: Höhe des Beitrags für alle Pflegegrade in Deutschland | DMRZ
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