Pflegegrad Ratgeber
Pflegehilfsmittel: 42 € monatlich für Verbrauchsprodukte – Anspruch und Antrag

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro monatlich. Die Pauschale gilt ab Pflegegrad 1 und erfordert kein ärztliches Rezept. Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI. Der Betrag von 42 Euro gilt seit dem 01.01.2025 und ist auch im Jahr 2026 unverändert gültig (Stand: GKV-Spitzenverband, 17. August 2026).
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel gliedern sich in zwei Kategorien: technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Notrufsysteme und Positionierungshilfen sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Letztere sind Einmalprodukte, die nach Gebrauch entsorgt werden. Dazu zählen:
- Einweghandschuhe
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- FFP2-Masken und Mundschutz
- Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
Diese Produkte erleichtern die häusliche Pflege und dienen dem Schutz von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Sie unterscheiden sich von Hilfsmitteln, die von der Krankenkasse übernommen werden und ein ärztliches Rezept erfordern.
Wer hat Anspruch auf die 42-Euro-Pauschale?
Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Das gilt auch bei Pflege in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen. Die Pflege muss nicht zwingend durch Angehörige erfolgen; auch bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst besteht der Anspruch. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist.
Wie hoch ist die Kostenübernahme?
Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 42 Euro für Verbrauchsprodukte. Es handelt sich um eine Pauschale, nicht um festgelegte Preise für einzelne Produkte. Wer Produkte innerhalb dieser Grenze bezieht, zahlt nichts hinzu. Übersteigen die gewählten Produkte den Betrag, muss die Differenz selbst getragen werden. Die Pauschale ist nicht übertragbar: Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen zum Monatsende und können nicht angespart werden.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann formlos oder mit einem Formular der Pflegekasse gestellt werden. Viele Pflegekassen stellen Online-Formulare bereit. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder von einer bevollmächtigten beziehungsweise betreuenden Person unterschrieben werden. Es gibt zwei Wege der Versorgung:
Eigenständiger Kauf mit Kostenerstattung
Pflegebedürftige kaufen die Produkte selbst, etwa in der Drogerie oder Apotheke, und reichen die Quittungen bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe von 42 Euro monatlich. Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Beauftragung eines Leistungsanbieters
Alternativ kann ein Vertragspartner der Pflegekasse beauftragt werden, die Hilfsmittel zu beschaffen und direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Das können Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter sein. Der Anbieter ist verpflichtet, den individuellen Bedarf zu ermitteln und einen Beratungsnachweis zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse einzureichen. Anschließend erfolgen monatliche Lieferungen. Die Produktauswahl kann jederzeit angepasst werden, wenn sie nicht dem Bedarf entspricht.
Wie lange gilt die Genehmigung?
Sobald die Pflegekasse den Antrag genehmigt hat, gilt die Bewilligung für einen längeren Zeitraum. Monatliche Neuanträge sind nicht notwendig. Die Pflegekasse trägt die Kosten fortlaufend, solange der Pflegegrad besteht und die Versorgung zu Hause stattfindet.
Worauf ist bei Anbietern zu achten?
Die Verbraucherzentralen berichten von problematischen Praktiken einzelner Anbieter. Diese kontaktieren Pflegebedürftige ungefragt telefonisch und bieten sogenannte Pflegeboxen an. In der Folge erhalten die Betroffenen Schreiben, dass der Anbieter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen werde. Teilweise werden Produkte geliefert, die nicht bestellt wurden. Die Verbraucherzentrale rät, solche Anrufe kritisch zu prüfen und nur Anbieter zu beauftragen, die man selbst ausgewählt hat. Der Anbieter muss Vertragspartner der jeweiligen Pflegekasse sein. Eine Liste der Vertragspartner ist bei der Pflegekasse erhältlich.
Müssen Pflegehilfsmittel ärztlich verordnet werden?
Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erfordern kein ärztliches Rezept. Das unterscheidet sie von Hilfsmitteln, die die Krankenkasse übernimmt. Der Antrag wird direkt bei der Pflegekasse gestellt, nicht bei der Krankenkasse.
Wo findet sich weitere Beratung?
Pflegekassen bieten telefonische und persönliche Beratung an. Auch die Pflegestützpunkte der Kommunen informieren zu Ansprüchen und Antragstellung. Die Verbraucherzentralen beraten bei Fragen zu Anbietern und Verträgen. Eine individuelle Prüfung des Bedarfs und der Ansprüche ist in vielen Fällen sinnvoll, da die konkrete Versorgungssituation unterschiedlich ist.
Quellen
Fachlich geprüft von
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Die fachliche Prüfung wird hier transparent ausgewiesen.Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte besprich deine persönliche Situation mit einer Pflegeberatung oder einer anderen qualifizierten Fachperson.