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Pflegereform 2026: Neue Leistungsbeträge ab September – das ändert sich konkret

Für September 2026 sind keine neuen Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung vorgesehen. Die Pflegeleistungen wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und gelten unverändert für das gesamte Jahr 2026. Das bedeutet: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Entlastungsbetrag bleiben bis Jahresende 2026 auf dem Stand vom Januar 2025.
Die geplante Pflegereform 2026, das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), befindet sich im August 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein ursprünglich für den 24. Juni 2026 angekündigter Kabinettsbeschluss fand zu diesem Termin nicht statt. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat müssen den Referentenentwurf noch beraten und beschließen. Ziel ist es, das Gesetz bis Ende 2026 in Kraft zu setzen. Welche Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, kann sich noch ändern.
Aktuelle Leistungsbeträge: Das gilt 2026
Die folgenden monatlichen Leistungsbeträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben das gesamte Jahr 2026 gültig (Rechtsgrundlage: § 36, § 37, § 41, § 42, § 43, § 43a, § 45b, § 40 SGB XI in der Fassung vom 1. Januar 2025):
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro
- Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): Pflegegrad 2: 796 Euro, Pflegegrad 3: 1.497 Euro, Pflegegrad 4: 1.859 Euro, Pflegegrad 5: 2.299 Euro
- Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI): Pflegegrad 2: 721 Euro, Pflegegrad 3: 1.357 Euro, Pflegegrad 4: 1.685 Euro, Pflegegrad 5: 2.085 Euro
- Stationäre Pflege (§ 43 SGB XI): Pflegegrad 1: 131 Euro, Pflegegrad 2: 805 Euro, Pflegegrad 3: 1.319 Euro, Pflegegrad 4: 1.855 Euro, Pflegegrad 5: 2.096 Euro
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI): 42 Euro monatlich
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (§ 39, § 42 SGB XI): 3.539 Euro jährlich ab Pflegegrad 2
Diese Beträge sind beschlossen und gelten unverändert bis mindestens 31. Dezember 2026. Keine weiteren Erhöhungen für September oder einen anderen Zeitpunkt im Jahr 2026 sind vorgesehen.
Geplante Änderungen ab 2027: Höhere Schwellenwerte bei Pflegegraden
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, ab 2027 die Schwellenwerte für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben. Das bedeutet: Wer neu begutachtet wird oder einen höheren Pflegegrad beantragt, muss künftig mehr Punkte im Begutachtungsverfahren erreichen, um denselben Pflegegrad zu erhalten.
Die geplanten Schwellenwerte ab 2027 (Quelle: Referentenentwurf PNOG, Juni 2026):
- Pflegegrad 1: 15 bis unter 30 Punkte (bisher 12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: 30 bis unter 50 Punkte (bisher 27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: 50 bis unter 70 Punkte (bisher 47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (unverändert)
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (unverändert)
Ein Beispiel: Eine Person, die aktuell mit 28 Punkten Pflegegrad 2 erhält, würde nach den geplanten Schwellenwerten nur noch Pflegegrad 1 zugeordnet bekommen.
Bestandsschutz für bereits bewilligte Pflegegrade vorgesehen
Der Referentenentwurf sieht einen Bestandsschutz vor. Das heißt: Ein bereits bewilligter Pflegegrad würde nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte herabgestuft oder entzogen. Eine Herabstufung wäre nur möglich, wenn sich die Selbstständigkeit nachweislich verbessert hat und weniger Unterstützung benötigt wird. Ob dieser Bestandsschutz in der endgültigen Fassung des Gesetzes enthalten sein wird, steht im August 2026 noch nicht fest.
Automatische Dynamisierung ab 2028 geplant
Laut Referentenentwurf soll ab dem 1. Juli 2028 erstmals eine regelhafte jährliche Dynamisierung aller Leistungsbeträge auf Basis der Inflationsrate erfolgen. Bislang werden Pflegeleistungen unregelmäßig und per Einzelbeschluss angehoben. Mit der Dynamisierung würden Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen automatisch jährlich an die Preisentwicklung angepasst.
Diese Regelung ist im Referentenentwurf enthalten, aber noch nicht beschlossen. Die erste automatische Anpassung wäre für den 1. Juli 2028 vorgesehen.
Was passiert mit den Eigenanteilen in der stationären Pflege?
Bund und Länder verfolgen das Ziel, die pflegebedingten Eigenanteile in der stationären Pflege zu begrenzen oder deren Anstieg zu bremsen. Diskutiert werden mehrere Modelle, darunter der sogenannte Sockel-Spitze-Tausch: Pflegebedürftige zahlen einen festen Eigenanteil, die Pflegeversicherung übernimmt alle darüber hinausgehenden Pflegekosten. Weitere Optionen sind die vollständige Übernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die Umfinanzierung der Ausbildungskosten in der Pflege über Steuermittel.
Konkrete Entscheidungen oder Ausgestaltungen liegen hierzu im August 2026 nicht vor. Diese Maßnahmen sind Gegenstand der Beratungen, aber nicht Bestandteil des Referentenentwurfs.
Finanzierungsfragen noch offen
Die Pflegeversicherung steht ab 2027 vor erheblichen Finanzierungsherausforderungen. Zur langfristigen Finanzierbarkeit werden Maßnahmen auf Ausgaben- und Einnahmeseite geprüft. Dazu gehören die Weiterentwicklung des Pflegevorsorgefonds, der Ausbau kapitalgedeckter Finanzierungselemente und der Ausbau der individuellen privaten Pflegevorsorge – freiwillig oder obligatorisch.
Konkrete Entscheidungen hierzu sind im August 2026 nicht getroffen. Die Pflegeversicherung bleibt weiterhin als Teilleistungssystem ausgestaltet, das heißt, sie übernimmt nur einen Teil der entstehenden Pflegekosten.
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt wissen müssen
Für das Jahr 2026 gilt: Die im Januar 2025 erhöhten Leistungsbeträge bleiben unverändert. Wer Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder andere Leistungen bezieht, kann weiterhin mit den gewohnten Beträgen rechnen. Anträge auf Pflegegrade werden nach den bestehenden Schwellenwerten begutachtet.
Ob und wann die geplanten Änderungen in Kraft treten, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Pflegebedürftige und Angehörige sollten die Entwicklung beobachten, können aber für 2026 von stabilen Rahmenbedingungen ausgehen.
Die Pflegekasse ist zuständig für Anträge auf Pflegeleistungen und Höherstufungen. Der Medizinische Dienst (MD) führt die Begutachtung durch. Die Bearbeitungszeit für einen Erstantrag beträgt in der Regel 25 Arbeitstage ab Antragseingang (§ 18 SGB XI). Bei Verzögerungen kann eine unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch genommen werden – kostenfrei über die Pflegekasse.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Bei konkreten Fragen zu Leistungsansprüchen, Antragstellung oder Widersprüchen ist eine Beratung durch die Pflegekasse oder eine unabhängige Pflegeberatungsstelle ratsam.
Quellen
Fachlich geprüft von
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Die fachliche Prüfung wird hier transparent ausgewiesen.Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte besprich deine persönliche Situation mit einer Pflegeberatung oder einer anderen qualifizierten Fachperson.