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Pflegeversicherung 2026: Digitale Anwendungen neu geregelt, weitere Reformen im Gesetzgebungsverfahren

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte am 10. August 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), das die langfristige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung angesichts steigender Pflegekosten und demografischem Wandel sichern soll. Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und muss von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Neue Regelungen für digitale Pflegeanwendungen seit Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 wurde der Leistungsanspruch für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI in zwei eigenständige Teilbeträge aufgeteilt. Versicherte können seitdem unabhängig voneinander geltend machen:
- bis zu 40 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI
- bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a SGB XI
Die Regelung schafft keinen pauschalen Gesamtbetrag, sondern zwei separate Leistungsansprüche. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) aktualisierte zum 1. Januar 2026 seine Informationsmaterialien und den Leistungsrechner Pflegeversicherung entsprechend.
Ambulant betreute Wohngruppen neu strukturiert
Die Vorschriften zu ambulant betreuten Wohngruppen wurden ab dem 19. Dezember 2025 paragrafisch neu zugeordnet. Der Wohngruppenzuschlag ist nun in § 45f SGB XI geregelt (zuvor § 38a), die Wohngruppenförderung in § 45g SGB XI (zuvor § 45e). Die Neustrukturierung soll innovative gemeinschaftliche Wohnformen fördern und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten für die ambulante pflegerische Versorgung schaffen.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 besteht weiterhin die Möglichkeit, die Beratung freiwillig vierteljährlich zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung gelten 2026 in aktualisierter Höhe, wie das Bundesgesundheitsministerium am 15. März 2026 mitteilte.
Geplante Anhebung der Schwellenwerte ab 2027
Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 sieht vor, die Schwellenwerte für Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 anzuheben. Dies würde bedeuten, dass mehr Punkte in der Pflegebegutachtung erforderlich sind:
- Pflegegrad 1: statt aktuell 12,5 bis unter 27 Punkte künftig 15 bis unter 30 Punkte
- Pflegegrad 2: statt aktuell 27 bis unter 47,5 Punkte künftig 30 bis unter 50 Punkte
- Pflegegrad 3: statt aktuell 47,5 bis unter 70 Punkte künftig 50 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrade 4 und 5: unverändert
Wer nach aktuellen Regeln mit 28 Punkten Pflegegrad 2 erhält, würde nach den geplanten Schwellenwerten nur noch Pflegegrad 1 erhalten. Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz für Personen vor, die bereits einen Pflegegrad haben: Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte herabgesetzt oder entzogen werden. Eine Herabstufung wäre nur möglich, wenn sich die Selbstständigkeit nachweislich verbessert hat.
Entlastungsbudget und Dynamisierung geplant
Nach dem Stand vom 19. Juni 2026 soll das bisherige Pflegegeld durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden. Die Unterstützung soll nicht wegfallen, sondern künftig anders organisiert und flexibler nutzbar werden. Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 sieht zudem eine regelhafte Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2028 vor.
Die klassischen Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie digitale Pflegeanwendungen bleiben bestehen. Laufend werden Reformvorschläge zur Vereinfachung von Leistungen, zur Stärkung der Prävention und zur besseren Unterstützung pflegender Angehöriger geprüft, wie das Bundesgesundheitsministerium am 15. Dezember 2025 mitteilte.
Unsicherer Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren
Welche Regelungen aus dem Referentenentwurf tatsächlich umgesetzt werden und wann das Gesetz in Kraft tritt, kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Der Entwurf muss von der Bundesregierung beschlossen, vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat gebilligt werden. Die zum 30. Juni 2025 ausgelaufenen Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden aus den Informationsmaterialien entfernt, da ausschließlich die aktuell maßgebliche Rechtslage dargestellt werden soll.
Quellen
Fachlich geprüft von
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